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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 105/14

Datum:
22.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 105/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1222.9U105.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 55/14
Schlagworte:
E-Mail Werbung, Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten Dateien auf ein entsprechendes Unterlassungsurteil hin
Normen:
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Leitsätze:

Die infolge eines Unterlassungsurteils vorzunehmende Löschung der Dateien der klagenden Person und Aufnahme der E-Mail Adresse in eine Liste der für den Versand von Werbung gesperrten E-Mail Adresse beschwert den Versender bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachungsweise mit weniger als 600,- €.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 18.06.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hagen (Az: 8 O 55/14) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte und Berufungsklägerin.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

Der Streitwert für die erste Instanz wird – unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung – auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

 
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