Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 82/13

Datum:
16.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
8 U 82/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.8U82.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 74/12
Schlagworte:
Feststellungsinteresse, Zwischenfeststellungsklage, Abspaltung, Vinkulierung, Gesamtrechtsnachfolge
Normen:
GmbHG §§ 16 Abs. 1, 40 Abs. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 256 Abs. 1 und 2,; 524
Leitsätze:

1. Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtli-che Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 Abs. 1 GmbHG. Einer auf Feststellung seiner Gesellschafterstellung gerichteten Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt deshalb das Feststellungsinteresse.

2. Eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann jedoch zulässig sein.

3. Im Falle einer Abspaltung geht der vom übertragenden Rechtsträger gehaltene Anteil an einer GmbH gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als der Teil der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Teilvermögensmasse auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das gilt - nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UmwG vom 19. April 2007 - auch im Falle einer satzungsmäßig vorgesehenen Vinkulierung.

4. Die Anschlussberufung ist Antragstellung innerhalb eines vom Berufungsführer betriebenen Berufungsverfahrens. Sie kann sich deshalb nur gegen diesen Berufungsführer richten, nicht aber gegen einen Dritten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen, soweit er darauf gerichtet ist, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in diesem Antrag näher bezeichnete Gesellschafterliste den Gesellschaftern zu übersenden und sie zu den Gesellschaftsakten zu nehmen.

Die Klageanträge zu 3.1, 3.2 und 3.3 werden abgewiesen.

Der Tenor wird im Ausspruch zu 3.5 dahin berichtigt, dass die ersten fünf Wörter lauten: Recht auf Herbeiführung des Ruhens …

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin zu 1 wird als unzulässig verworfen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) gemeinsam 10 %. Die Klägerin zu 1) trägt von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) weitere 13 %. Die Beklagte zu 1) trägt 77 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1); die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 1) in voller Höhe. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 23 % und die Beklagte zu 1) zu 77 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 1) 77 %. Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 23 % und die des Beklagten zu 2) in voller Höhe. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 31 33 34 35 36 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 129 130 131 132
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank