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Auf die Beschwerde der (..)versorgung O. wird der am 30.6.2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Gronau im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziffer. 2 Abs. 2 und Abs. 6 des Tenors abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der (..)versorgung O. (Vers.-Nr. N01) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 844,49 EUR monatlich nach Maßgabe der Satzung der (..)versorgung O. vom 19.9.2001(*) in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der (..)versorgung O. (Vers.-Nr. N02) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von monatlich 243,15 EUR nach Maßgabe der Satzung der (..)versorgung O. vom 19.9.2001(*) in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.
Im übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Beschwerdewert beträgt 1000 EUR.
Hinweis: Dieser Beschluss wurde mit Beschluss 8 UF 165/14 vom 30.10.2014 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es sowohl im Tenor als auch in den Gründen statt "Satzung vom 19.9.2001" jeweils "Satzung vom 29.9.2001" heißen muss.
2Gründe:
3Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat Erfolg.
4Das Amtsgericht hat es versäumt, bei der Durchführung der internen Teilung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte die für die Teilung maßgebliche Satzung im Tenor zu benennen. Dies ist jedoch erforderlich, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011, Az. XII ZB 504 / 10).
5Die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG, eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen, werden durch die maßgebliche Satzung der Beschwerdeführerin erfüllt.
6Die Beschwerdeführerin hatte auch in ihren dem neuen Recht entsprechenden Auskünften auf ihre Satzung vom 19.9.2001(*), seinerzeit noch in der Fassung vom 30.6.2012, hingewiesen und den maßgeblichen §§ 21 der Satzung beigefügt.
7Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 150 FamFG, 21,50 FamGKG.
8(*mit Beschluss 8 UF 165/14 vom 30.10.2014 berichtigt in: 29.9.2001)