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Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 55/14

Datum:
12.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 UF 55/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0812.7UF55.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warstein, 3 a F 194/13
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.03.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warstein, Az.: 3a F 194/13, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.Der Antragsgegner bleibt verpflichtet, an die Antragstellerin

Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zu der Frage zugelassen, ob der eheangemessene Selbstbehalt die Leistungsfähigkeit des Schuldners begrenzt, wenn Familienunterhalt als Geldrente geschuldet ist.

 
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