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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 93/14

Datum:
05.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 93/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0905.6WF93.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 104 F 493/10
Schlagworte:
Streitwert des Stufenantrags
Normen:
FamGKG § 38
Leitsätze:

Maßgeblich für den Streitwert des Stufenantrags sind die Vorstellungen des Antragstellers zur Höhe des Leistungsanspruchs bei Einleitung des Verfahrens; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zunächst nicht dazu aufgefordert wird, sich zu diesen Vorstellungen zu äußern und dies erst nach Abschluss des Verfahrens nachholt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Essen vom 07.02.2014 (AZ: 104 F 493/10) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 40.000,00 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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