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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 8/14

Datum:
25.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 8/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0225.6WF8.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 20 F 61/13
Schlagworte:
Verfahrenswert: einstweilige Anordnung auf Zahlung einesVerfahrenskostenvorschusses
Normen:
FamGKG § 41
Leitsätze:

Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses begehrt, dann kommt die einstweilige Anordnung in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich und ist für das Anordnungsverfahren der ungekürzte Verfahrenswert der Hauptsache anzusetzen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Tecklenburg vom 25.11.2013 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 8.474,66 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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