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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 366/13

Datum:
11.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 366/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0411.6WF366.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 3 F 239/12
Schlagworte:
Kostenhaftung
Normen:
FamGKG §§ 24, 25
Leitsätze:

Die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 02.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht-  Dortmund vom  22.11.2013 (AZ: 3 F 239/13) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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