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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 355/13

Datum:
07.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 355/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.6WF355.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 8 O 110/13
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe: Verteidigung gegen einen Stufenantrag
Normen:
§§ 113 Abs. 1 FamFG; 127 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

1.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag oder die Verteidigung gegen einen solchen kann nicht auf eine Stufe beschränkt werden, sondern ist wegen der Einheitlichkeit der Streitwertfestsetzung für das ganze Verfahren zu gewähren.

2.

Verweigert der Antragsgegner die begehrte Auskunft grundlos, so bekommt er insgesamt zur Verteidigung gegen den Stufenantrag keine Verfahrenskostenhilfe. Denn er verhindert die Bezifferung des Leistungsantrags und damit einhergehend die Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsver-

teidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe.

3.

Sofern sich nach Bezifferung des Leistungsantrags ergibt, dass die hiergegen gerichtete Rechtsverteidigung des Antragsgegners Aussicht auf Erfolg hat, ist über eine Verfahrenskostenhilfebewilligung erneut zu entscheiden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 08.10.2013 (AZ: 80 F 110/13) wird zurückgewiesen.

 
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