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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 26/14

Datum:
15.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 26/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0815.6WF26.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gronau, 14 F 40/12
Schlagworte:
Vergütung des Verfahrensbeistandes bei bloßer Entgegennahme der Bestellungsurkunde
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7
Leitsätze:

Wird der Verfahrensbeistand nicht in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig, sondern erschöpft sich seine Tätigkeit in der Entgegennahme der Bestellungsurkunde, kann er eine Vergütung nicht beanspruchen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 07.11.2013 (AZ: 14 F 40/12) aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 02.09.2013 wird der Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm vom 29.07.2013 (Kassenzeichen: 7002455#####) dergestalt abgeändert, dass nur noch eine hälftige Verfahrensgebühr nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 € in Höhe von 22,25 € gegenüber dem Beteiligten zu 1) festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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