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Wird der Verfahrensbeistand nicht in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig, sondern erschöpft sich seine Tätigkeit in der Entgegennahme der Bestellungsurkunde, kann er eine Vergütung nicht beanspruchen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 07.11.2013 (AZ: 14 F 40/12) aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 02.09.2013 wird der Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm vom 29.07.2013 (Kassenzeichen: 7002455#####) dergestalt abgeändert, dass nur noch eine hälftige Verfahrensgebühr nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 € in Höhe von 22,25 € gegenüber dem Beteiligten zu 1) festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3In der diesem Kostenverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 30.10.2012 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden gemeinsamen Kinder B und M beantragt und für diesen Antrag die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt.
4Vor Zustellung der Antragsschrift hat das Amtsgericht- Familiengericht- mit Beschluss vom 14.01.2013 für die Kinder die T zum Verfahrensbeistand bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 24.01.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- der Kindesmutter für ihren Antrag vom 30.10.2012 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Antragsschrift an den Kindesvater zugestellt. Bereits zuvor hatten die Kindeseltern übereinstimmend beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen, da sie sich in Vergleichsverhandlungen befänden. Unter dem 12.02.2013 hat sodann die Kindesmutter ihren Antrag vom 30.10.2012 zurück genommen.
5Der bestellte Verfahrensbeistand T hat mit Schreiben vom 02.03.2013 für seine Tätigkeit insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.100,00 € in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist zugunsten des Verfahrensbeistandes mit Beschluss vom 11.03.2013 festgesetzt worden.
6Mit Beschluss vom 08.05.2013 hat das Amtsgericht –Familiengericht- die Gerichtskosten den Kindeseltern zu gleichen Teilen auferlegt, die außergerichtlichen Kosten sollte jeder selbst tragen. Den Verfahrenswert hat es auf 3.000,00 € festgesetzt.
7Mit Kostenansatz vom 29.07.2013 sind die hälftigen Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 572,25 € gegen den Kindesvater festgesetzt worden. Auf die Gerichtsgebühr KV- Nr. 1310 zum FamGKG entfällt dabei ein Betrag von 22,25 €, auf die Entschädigung für den Verfahrensbeistand ein Betrag von 550,00 €.
8Mit Schreiben vom 02.09.2013 hat der Kindesvater Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt. Die zur Entscheidung über diese Erinnerung berufene Familienrichterin hat eine Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt. Mit Beschluss vom 07.11.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- die Erinnerung des Kindesvaters zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Kindesvaters vom 20.12.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- mit Beschluss vom 22.01.2014 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 03.07.2014 den Verfahrensbeistand gebeten mitzuteilen, welche Tätigkeiten von diesem im Rahmen der Bestellung für die Kinder B-D und M erfolgt sind. Der Verfahrensbeistand hat mit Schreiben vom 21.07.2014 eine Kopie seines Bestellungsbeschlusses vom 14.01.2013 übersandt.
9II.
10Die gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist in der Sache überwiegend begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Abänderung der Kostenrechnung vom 29.07.2013 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
11Im Ausgangspunkt schuldet der Kindesvater die hälftigen Kosten des Verfahrens, da diese ihm mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 08.05.2013 auferlegt worden sind, § 24 Nr. 1 FamGKG.
12Da es sich vorliegend um eine selbständige Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine 0,5 Gebühr gemäß KV- Nr. 1310 zum FamGKG in Höhe von 44,50 € nach dem festgesetzten Verfahrenswert von 3.000,00 € angefallen, die der Beteiligte zu 1) zur Hälfte zu erstatten hat.
13Die mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 11.03.2013 zugunsten des Verfahrensbeistandes festgesetzten Gebühren in Höhe von insgesamt 1.100,0 € hat der Kindesvater dagegen nicht in hälftiger Höhe zu erstatten. Zwar ist die Staatskasse grundsätzlich gemäß § 1 Satz 1 FamGKG i.V.m. KV- Nr. 2013 zum FamGKG berechtigt, die an den Verfahrensbeistand zu zahlenden Beträge vom Kostenschuldner einzufordern. Vorliegend ist jedoch eine Vergütung des Verfahrensbeistandes nicht angefallen, so dass diese auch nicht zu seinen Gunsten festzusetzen und an ihn zu zahlen war. Denn der Verfahrensbeistand erhält die Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann, wenn er in Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 FamFG in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig geworden ist. Die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses ist hierfür nicht ausreichend (BGH FamRZ 2014, 373; BGH FamRZ 2010, 3449; OLG München FamRZ 2010, 435; Keidel- Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 158 Rdnr. 47).
14Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Form im Interesse der Kinder B und M tätig geworden ist. Auf eine entsprechende Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 03.07.2014 hat der Verfahrensbeistand lediglich die Bestellungsurkunde vom 14.01.2013 übersandt. Die Entgegennahme einer solchen ist jedoch gerade für den Anfall der Vergütung –wie bereits ausgeführt- nicht ausreichend; eine Vergütung war mithin nicht zu zahlen.
15Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 57 Abs. 8 FamGKG).