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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 241/13

Datum:
03.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 241/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0403.6WF241.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 118 F 1716/12
Schlagworte:
Keine über Pauschalvergütung hinausgehende Dolmetscherkostenerstattung für Verfahrensbeistand
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7
Leitsätze:

Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistandes abgegolten. Dies gilt auch bei erheblichen Dolmetscherkosten, die für die Verständigung des Verfahrensbeistandes mit ausländischen Verfahrensbeteiligten anfallen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 05.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -  Dortmund vom 18.07.2013 (AZ: 118 F 1716/12) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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