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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 190/13

Datum:
22.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 190/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0422.6WF190.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 30 F 446/11
Schlagworte:
Abrechnung des Ergänzungspflegers nach RVG
Normen:
BGB § 1835 Abs.3, 1909, 1915
Leitsätze:

Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt kann eine Vergütung nach dem RVG dann beanspruchen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit einen Vertrag zu überprüfen hat, durch den Gesellschaftsanteile an einer KG von den Kindeseltern auf die von ihm betreuten Kinder übertragen werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 28.05.2013 (Az.: 30 F 446/11) abgeändert und die Vergütung für die Tätigkeit der Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin T gegen die Landeskasse auf 5.354,76 € festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.670,81 € festgesetzt.

 
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