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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 177/13

Datum:
07.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 177/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.6WF177.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 101 F 271/12
Schlagworte:
Kostenentscheidung bei Beschwerde gegen einen vorzeitigen Kostenfestsetzungsbeschluss
Normen:
ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 103 Abs. 1
Leitsätze:

Beantragt der Antragsteller bereits vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer Endentscheidung in Familienstreitsachen die Kostenfestsetzung gegen den Gegner und ergeht entgegen § 103 Abs. 1 ZPO vorzeitig ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der sich allerdings nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit als zutreffend erweist, dann sind die Kosten der vom Gegner vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Endentscheidung erhobenen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.4.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 27.3.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.591,43 EUR festgesetzt.

 
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