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1.
Der Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens ist verkehrssicherungspflichtig für in einem Ladenlokal aufgestellte und den Kunden zugängliche Ständer zur Präsentation von Waren, selbst wenn die Ständer von dem jeweiligen Warenlieferanten zur Verfügung gestellt und bestückt werden.
2.
Die Aufstellung eines beweglichen Metallständers, an dem an waagerechten Zinken Gürtel zum Verkauf präsentiert werden, kann in dem Ladenlokal eines Textileinzelhandelsunternehmens verkehrssicherungswidrig und damit haftungsbegründend sein, wenn der Ständer durch Ziehen an einem Gürtel mit geringem Kraftaufwand umstürzen kann. Verursacht ein 4jähriges Kind, das sich in Begleitung der Eltern in dem Ladenlokal aufhält, durch das spielerische Ziehen an einem Gürtel das Umkippen des Ständers, wobei es sich erhebliche Verletzungen zuzieht, kommt eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ungeachtet der grds. bestehenden Aufsichtspflicht der Eltern in Betracht.
3.
Zum Mitverschuldenseinwand wegen Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern des geschädigten Kindes.
BGB §§ 823 Abs. 1, 254
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2A.
3Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4B.
5Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
6Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin gem. den §§ 823 I, 249 I, 253 II BGB für die ihr infolge des Unfalls vom 9.6.2012 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden allein haftet und die ihr daraus bislang entstandenen Nachteile (Schadensersatz und Schmerzensgeld) zu vergüten, bzw. sie von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen hat.
71)
8Die Beklagte hat dadurch, dass sie den streitgegenständlichen mit Gürteln behangenen Gürtelständer der Fa. M in den öffentlichen Verkaufsräumen ihres Bekleidungsgeschäfts aufgestellt und nicht durch geeignete Maßnahmen gegen ein Umfallen gesichert hat, gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Zur Begründung wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachen und Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.
9Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2007, 1683, 1684).
10a)
11Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH NJW 2007, a. a. O.; NJW 2008, 3778, 3776). Kommt es nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu einem Schaden, muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen (BGH NJW 2007 a. a. O.).
12Der mit Gürteln behangene Gürtelständer, bestehend aus einer ca. 1,60 Meter hohen, auf einer Bodenplatte mit vier Rollen montierten, senkrechten Metallwand, auf deren Vorderseite oben acht waagerechte Zinken zum Aufhängen von Gürteln angebracht waren, stellte jedoch eine so erhebliche – nicht entfernt liegende - Gefahr insbesondere für kleinere Kinder dar, dass von dem Kreis der Kunden, die gemeinsam mit ihren Kindern das Bekleidungshaus der Beklagten betreten haben, typischerweise erwartet werden konnte, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr ergreift.
13Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Geschäften der von der Beklagten betriebenen Art die Aufmerksamkeit von Eltern, die gemeinsam mit ihren Kindern die Räumlichkeiten betreten, bewusst auf die präsentierten Waren gelenkt und vom Mobiliar und den davon möglicherweise ausgehenden Gefahren für ihre Kinder abgelenkt wird. Anderseits es Kindern – gerade im Alter der Klägerin (von seinerzeit vier Jahren) – zu Eigen, dass sie diese kurzen Momente der Unaufmerksamkeit ihrer Eltern dazu nutzen, um ihrem Spieltrieb entsprechend ihre Umgebung zu erkunden und die zur Präsentation von Waren vorgesehenen Gerätschaften aus kindlicher Neugier auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen ohne die gebotene Vorsicht walten zu lassen. Deswegen sind Betreiber von Warenhäusern - jedenfalls in Bekleidungsgeschäften – grundsätzlich gehalten, die für die Präsentation von Waren vorgesehenen Einrichtungen so aufzustellen, dass sie von kleinen Kindern, die ihre Eltern üblicherweise beim Einkauf begleiten, nicht ohne großen Kraftaufwand zum Umfallen gebracht werden können (vgl. auch: OLG Naumburg, VersR 2002, 450 f.).
14Hinzu kommt, dass von dem streitgegenständlichen Gürtelständer infolge seines Gewichts (34 Kilogramm in beladenem Zustand) und der auf seiner Vorderseite angebrachten waagerechten Zinken im Falle seines Umkippens eine erhebliche Gefahr, insbesondere für damit in Kontakt kommende Kinder ausging. Die naheliegende Gefahr des Umkippens ergab sich aufgrund der – vom Sachverständigen Dr. I in seinem Gutachten vom 17.6.2013 festgestellten – erheblich bedenklichen Konstruktion des Gürtelständers, der je nach Anordnung der daran aufgehängten Gürtel und Orientierung der darunter angebrachten Rollen schon bei einer geringen Zugbelastung von nur 800 Gramm zum Umstürzen gebracht werden konnte. Dabei handelt es sich – nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen - um eine Zugkraft, die von einem vierjährigen Kind ohne großen Kraftaufwand auch mit einem Arm aufgebracht werden kann.
15b)
16Der Verpflichtung der Beklagten, der dargestellten Gefahr angemessen zu begegnen, steht nicht entgegen, dass Kinder im Alter der Klägerin regelmäßig ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit nicht erkennen und beherrschen können. Denn damit sind nur solche Sicherungsmaßnahmen von der Verkehrssicherungspflicht des Warenhausbetreibers ausgenommen, die von den Eltern aufgrund ihrer Aufsichtspflicht unschwer beherrscht werden können. Davon, dass die Eltern der Klägerin unschwer in der Lage waren, die von dem Gürtelständer ausgehende Gefahr für die Klägerin abzuwenden, kann jedoch nicht ausgegangen werden.
17Die von dem Gürtelständer ausgehende Gefahr konnte schon deswegen nicht von ihnen beherrscht werden, weil sie mit einer derart bedenklichen Konstruktion, die schon durch ein leichtes Ziehen des Kindes in einem unbeobachteten Moment zum Umstürzen gebracht werden konnte, in einem Bekleidungsgeschäft, wie dem von der Beklagten geführten, nicht rechnen mussten. Deswegen bestand auch keine Verpflichtung der Eltern, die Ladeneinrichtung der Beklagten beim Betreten derselben auf entsprechende Gefahren für das von ihnen mitgeführte Kind zu untersuchen. Nur dann, wenn das Ziehen an einem Gürtel einen nicht unerheblichen Kraft- und Zeitaufwand gefordert hätte, um den Ständer zum Umkippen zu bringen, hätten die Eltern der Klägerin ausreichend Zeit und Anlass gehabt, ihre Aufmerksamkeit von den Waren weg zu ihrem Kind hin zu verlagern. Diese naheliegenden Erwägungen hätte die Beklagte bei der Frage, welches Maß an Sicherheit von Kunden erwartet werden konnte, einfließen lassen müssen.
18Diese Situation ist – entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht uneingeschränkt vergleichbar mit den Anforderungen, die an Eltern zu stellen sind, die mit ihren Kindern Verkaufsräume anderer Warenanbieter betreten. Insbesondere in Fachabteilungen für Elektroartikel sind aufgrund des unterschiedlichen Warensortiments erheblich andere (erhöhte) Anforderungen an ihre Aufmerksamkeit hinsichtlich der mitgeführten Kinder zu stellen. Wer z. B. auf Tischen oder Regalen stehende Flachbildschirme oder Stehlampen zum Verkauf anbietet, kann in der Regel darauf vertrauen, dass Eltern bereits aufgrund des Warensortiments und der daraus hervorgehenden erkennbaren Gefahren für ihre Kinder erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen und ihre Kinder, soweit das geboten erscheint, auch an die Hand nehmen.
19Mit derartigen, von dem üblichen Warensortiment oder der üblichen Art ihrer Präsentation ausgehenden Gefahren mussten die Eltern der Klägerin in dem Bekleidungsgeschäft der Beklagten jedoch nicht rechnen.
20c)
21Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass sie zum Unfallzeitpunkt eine Spielecke für Kinder eingerichtet hatte, denn die Spielecke diente nicht dazu, die mitgeführten Kinder vom Warenangebot und den zu ihrer Präsentation bereitgestellten Gerätschaften fernzuhalten, sondern lediglich dazu, Eltern die Möglichkeit zu verschaffen, sich in verstärktem Maße dem Warenangebot zuwenden zu können, sofern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls es zuließen. Eine Verpflichtung von Eltern, ihre mitgeführten Kinder in der vom jeweiligen Warenanbieter eigerichteten Spielecke spielen zu lassen, besteht dagegen nicht, zumal es – insbesondere bei kleineren Kindern – gewichtige Gründe dafür geben kann, die Spielecke nicht zu nutzen, z. B. weil sie befürchten, dass sich ihre Kinder dort unbeaufsichtigt entfernen oder weil sie sich Waren zuwenden wollen, die außerhalb des Sichtbereichs der Spielecke liegen.
22d)
23Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit dem Argument entlasten, sie habe der bestehenden Gefährdung nicht zumutbar begegnen können, da das Schadensereignis für sie nicht oder nur schwer vorhersehbar gewesen sei.
24Da die Beklagte für die Präsentation des Gürtelständers verantwortlich war, selbst wenn die Ständer von der Fa. M bereitgestellt und bestückt wurde, hatte sie – im Gegensatz zu den Eltern der Klägerin – sowohl die Möglichkeit, als auch die Verpflichtung, den Ständer auf seine Standfestigkeit zu überprüfen. Im Hinblick auf die Konstruktion des Gürtelständers, die eine Beladung nur auf einer Seite, zudem noch über die äußere Kante der Bodenplatte hinaus, zuließ, und dem durch die unter der Bodenplatte befestigten Rollen höher gelegten Schwerpunkt, musste sich für sie dabei geradezu aufdrängen, dass eine Beladung mit – wie geschehen – mehr als 50% seines Eigengewichts zu einer nicht unerheblichen Instabilität des Ständers führt. Dabei hätte ihr die erhöhte Kippfähigkeit des Gürtelständers nicht verborgen bleiben dürfen.
25Das wird bestätigt durch das Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens, welches auf der Grundlage der zum Zwecke der Begutachtung durchgeführten Kippversuche belegt, dass zur Feststellung der erhöhten Kippfähigkeit des Gürtelständers keine Spezialkenntnisse der mit dem Aufstellen befassten Beklagten oder ihrer Mitarbeiter erforderlich waren.
26Dabei ist zu berücksichtigen, dass von dem Gürtelständer eine Gefahr nicht nur für mitgeführte Kinder, sondern auch für jeden erwachsenen Kunden ausging, der durch ein versehentliches Anstoßen oder Hängenbleiben den Ständer zum Umfallen hätte bringen können, allerdings mit erheblich geringeren Verletzungsfolgen, da die waagerecht angebrachten Zinken zum Aufhängen der Gürtel unterhalb der üblichen Kopfhöhe eines Erwachsenen angebracht waren.
27Unter diesen Umständen hätte die Beklagte den Gürtelständer entweder so ausrüsten müssen, dass er beidseitig behangen werden kann, und darauf achten müssen, dass er auch möglichst gleichmäßig behangen wird, oder sie hätte ihn auf andere Weise, z. B. durch zusätzliche Befestigung an der Wand, gegen ein unbeabsichtigtes Umkippen sichern müssen.
282)
29Das Landgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass eine Mithaftung der Eltern der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung nicht in Betracht kommt. Die dieser Feststellung zugrundeliegenden Tatsachen sind mit der Berufung nicht angegriffen. Sie halten auch in rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung stand.
30Zwar könnte sich ein zur Mithaftung führendes Mitverschulden der Eltern der Klägerin nach dem §§ 254 II 2, 278 BGB aus der Einbeziehung der Klägerin in die vorvertraglichen Schutzpflichten der Beklagten gegenüber ihren Eltern (vgl. § 311 II BGB) ergeben. Das setzt jedoch – ebenso wie im Fall der vom Landgericht gewählten Konstruktion eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses - voraus, dass die Eltern der Klägerin ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch den entstandenen Schaden zumindest mitverursacht haben. Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
31Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Eltern eines minderjährigen Kindes für die Beachtung jeglicher Sorgfalt oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (zum Meinungsstand vgl.: OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 239, 240 f.). Denn nach dem – von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erstinstanzlich nicht substantiiert bestrittenen - Sachvortrag der Klägerin befand sie sich auf dem Weg von der lediglich rund 5 Meter entfernten Spielecke zu ihren in Sichtweite befindlichen Eltern, als sich der streitgegenständliche Unfall ereignete. Unter diesen Umständen kann den Eltern der Klägerin mit Rücksicht auf die verhältnismäßig geringen für Kinder üblicherweise zu erwartenden Gefahren in einem Bekleidungsgeschäft, der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung bezogen auf ihre Aufsichtspflicht nicht gemacht werden.
32Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern der Klägerin, wenn sie vorgelegen hätte, überhaupt ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein einmaliges kurzes Ziehen an einem der am Ständer hängenden Gürtel bei ungünstiger Ausrichtung der darunter befestigten Rollen ausgereicht hätte, um die Konstruktion zum Umkippen zu bringen. Ein solches Verhalten der vierjährigen Klägerin und damit der zum Schaden führende Unfall hätte auch bei ununterbrochener Nähe und Beaufsichtigung durch die Eltern den zum Schaden führenden Unfall nicht mit der für einen Beweis hinreichenden Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Darauf, dass aufgrund der nicht bekannten Ausrichtung der unter dem Ständer befindlichen Rollen auch Bedingungen denkbar sind, unter denen der Gürtelständer nicht so leicht zum Umkippen hätte gebracht werden können, kann sich die – insoweit darlegungs- und beweispflichtige – Beklagte nicht berufen, weil sie zum Vorliegen der für sie günstigen Bedingungen keine Angaben machen kann.
333)
34Hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Schadenshöhe zu dem von der Klägerin gestellten Leistungsantrag und dem von ihr erstrebten Feststellungsantrag sowie zu dem der Klägerin zustehenden Freistellungsanspruch betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird auf die – mit der Berufung nicht angegriffenen – Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Insbesondere die vom Landgericht zugesprochene Höhe des der Klägerin zugestandenen Schmerzensgeldes erscheint jedenfalls nicht zu gering angesichts der erheblichen Verletzungen, die sie durch den Unfall erlitten hat.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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