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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 147/13

Datum:
27.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 147/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0227.6U147.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 528/12
Schlagworte:
Schadensersatz, Wiederbeschaffungswert, Darlegungslast bei Vorschäden
Normen:
ZPO §§ 287, 538 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

1.

Das vom Geschädigten in einem Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall vorgelegte Schadensgutachten eines von ihm beauftragten Sachverständigen stellt stubstantiierten Parteivortrag dar. Werden Feststellungen im Schadensgutachten bestritten, ist auf Antrag des Geschädigten über die erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben.

2.

Zur Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, das unstreitig einen reparierten Vorschaden an anderer, deutlich abgrenzbarer Stelle erlitten hatte, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, der Vorschaden durch ein Schadensgutachten aktenkundig ist und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen der Vorschaden bekannt gewesen ist. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Wertfeststellung steht dann nicht entgegen, dass der Kläger mangels eigener Kenntnisse nicht zu den konkreten den Vorschaden betreffenden Reparaturmaßnahmen vorträgt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.7.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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