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Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 30/14

Datum:
21.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 30/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1121.6UF30.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 111 F 6520/04
Normen:
FamFG § 128 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Liegen die Voraussetzungen für das Scheitern der Ehe unzweifelhaft vor, weil die Ehegatten bereits seit mehr als 3 Jahren getrennt leben, bedarf es keiner Anhörung der Ehegatten mehr.

2.

Auf die Verringerung des Kapitalwertes eines Versorgungsanrechts infolge der zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich geleisteten regulären Rentenzahlungen findet § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG Anwendung und es ist der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandene Kapitalwert für den Versorgungsausgleich zu Grunde zu legen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der am  05.02.2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (111 F 6520/04) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der O.Bank wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O.Bank (Versicherungsnummer #####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 563.128,00 € nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung O.Bank, bezogen auf den 30.06.2014 übertragen.

Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 38.400,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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