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Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 150/13

Datum:
13.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 150/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0313.6UF150.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 85 F 51/13
Schlagworte:
Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners
Leitsätze:

1.

Der Unterhaltsberechtigte trägt bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners die sekundäre Darlegungslast für sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs.2 BGB i.V. mit § 170 StGB.

Er genügt dieser Darlegungslast nicht, wenn er lediglich auf die Titulierung des Unterhaltsanspruchs oder darauf verweist, dass dieser Unterhaltsanspruch zur Insolvenztabelle festgestellt ist. Vielmehr muss er sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen.

2.

Soweit die Verletzung der Unterhaltsverpflichtung mit nicht ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts begründet wird, muss der Unterhaltsberechtigte nicht nur zu seinem Bedarf und seiner Bedürftigkeit sowie zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vortragen, sondern darüber hinaus auch dazu, inwieweit keine ausreichenden Bemühungen erfolgt sind und welches Einkommen der Unterhaltsschuldner hätte erzielen können.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 04.09.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 01.08.2013 teilweise abgeändert.

Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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