Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 125/13

Datum:
15.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 125/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0515.6UF125.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Delbrück, 3 F 67/13
Schlagworte:
Zu den Anforderungen an einen Restitutionsantrag bei Vorlage neuer Unterlagen, die einen geringeren Zugewinn belegen.
Normen:
ZPO §§ 580 ff; BGB § 1378
Leitsätze:

1.

Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungsrelevanten Unterlagen zu forschen und schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus. Dem Verfahrensbeteiligten ist überdies ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und/oder seines gesetzlichen Betreuers zuzurechnen.

2.

Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 02. Juli 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Delbrück (Az.: 3 F 67/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

 

 Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank