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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 375/14

Datum:
28.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 375/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1028.5WS375.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, II 2 KLs 6/14
Schlagworte:
Beugehaft gegen einen Zeugen; Auskunftsverweigerungsrecht
Normen:
StPO §§ 70, 55
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen der Beugehaft gegen einen Zeugen, § 70 Abs. 2 StPO.

2. Auch ein bereits rechtskräftig verurteilter Zeuge kann wegen desselben Sachverhalts, der seiner Verurteilung zugrunde gelegen hat, die Auskunft nach § 55 StPO verweigern, wenn er sich durch seine Zeugenaussage in der Hauptverhandlung der Gefahr anderweitiger strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde. Eine solche Verfolgungsgefahr ist gegeben, wenn der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Aussage von seinen früheren Angaben abweichen und sich damit dem Vorwurf aussetzen müsste, den Angeklagten seinerzeit falsch verdächtigt zu haben. Jedoch begründen bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder die rein denktheoretische Möglichkeit, die ursprüngliche Aussage könne falsch gewesen sein, weder einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen einer strafbaren Handlung in vorbezeichnetem Sinne noch ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Denn anderenfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein, jede weitere Auskunft zu verweigern.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

 
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