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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 61/13

Datum:
17.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 61/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0317.5UF61.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 132 F 42/12
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, vorzeitiger Ruhestand, Zugangsfaktor, Halbteilungsgrundsatz, gesetzliche Rentenversicherung
Normen:
VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 41; SGB VI 109 Abs. 6, 77 Abs. 2
Leitsätze:

1. Tritt der Ausgleichsverpflichtete vor Ende der Ehezeit vorzeitig in den Ruhestand, stellt dies einen Umstand dar, der beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsverpflichtete die Entscheidung alleine oder in Absprache mit dem Ausgleichsberechtigten getroffen hat.

2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet, dass bei der Ermittlung der zu übertragenden Entgeltpunkte ein fiktiver Zugangsfaktor zugrunde gelegt wird, der (nur) die Abschläge für die in der Ehezeit zurückgelegten Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs erfasst.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 30.01.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise  abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. ####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,3175 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. #### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 28,9575 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. #### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E GmbH (Vers. Nr. ####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 24.973,63 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die E GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der L Pensionskasse VVaG findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.  Außergerichtliche Kosten der weiteren Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Entscheidung den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ####) betrifft.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf  3.700,- € festgesetzt.

 
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