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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 87/14

Datum:
11.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 87/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.5RVS87.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 29 Ns 4/14
Schlagworte:
Verurteilung wegen unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte ("Raubkopien"), Anforderungen an die Feststellungen
Normen:
UrhG §§ 106, 108 Abs. 1 Nr. 5; 126 Abs. 3
Leitsätze:

Für die Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bedarf es der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe "Raubkopien" hergestellt, nicht gerecht.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

 
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