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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 140/13

Datum:
09.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 140/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0109.5RVS140.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 3 Ns 64/13
Schlagworte:
Unterbringung in Entziehungsanstalt
Normen:
StGB § 64
Leitsätze:

Werden im Urteil Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffen, die Anlass zur Erörterung der Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geben, muss über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine Entscheidung getroffen werden.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

 
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