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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 80/14

Datum:
13.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 80/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0313.4WS80.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 136/13
Schlagworte:
Maßregelvollstreckung, Sicherungsverwahrung, Verhältnismäßigkeit, angebotene und gerichtlich geforderte Fördermaßnahmen
Normen:
§§ 66c, 67d, StGB
Leitsätze:

Aufgrund der nach § 67 d StGB gebotenen Gesamtabwägung kann der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung auch dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn die von der Justizvollzugsanstalt angebotenen Fördermaßnahmen von den gerichtlich geforderten Förderungsmaßnahmen abweichen. Diese Bewertung kann gerechtfertigt sein, wenn die Abweichung geringfügig ist und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.

 
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