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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 357/14

Datum:
13.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 357/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1113.4WS357.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 185/14
Schlagworte:
Unterbringung, Erledigung, Maßregelvollzug
Normen:
§§ 67 d, 67 e StGB
Leitsätze:

Es geht nicht zu Lasten des Untergebrachten, dass die Unterbringungseinrichtung ihm bisher die in einem früheren Beschluss angeordneten Lockerungen nicht gewährt hat und kein Wohnheimplatz zur Verfügung steht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, mit der Maßgabe verworfen, dass der weitere Vollzug der Unterbringung ab dem 15. Januar 2015 für erledigt erklärt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

 
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