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Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 212/14

Datum:
22.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 212/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1222.4WF212.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 74/14
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, falsche Angaben, Kausalität
Normen:
§§ 113 Abs. 1, 127 Abs. 2, 3, 567 ff. ZPO
Leitsätze:

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2013, 68) kann Verfahrenskostenhilfe bei Falschangaben entzogen werden, unabhängig davon, ob die Falschangaben kausal für die Bewilligung waren. Dementsprechend kommt erst Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht, wenn der Antragsteller falsche Angaben in der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen macht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.08.2014 gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 19.08.2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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