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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 87/13

Datum:
23.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 87/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0123.4U87.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 12 O 21/12
Schlagworte:
Rechtsmissbrauch, Abmahnung, Indiz, Gesamtumstände, Unterlassungsanspruch
Normen:
§ 8 IV UWG
Leitsätze:

Rechtsmissbräuchliches Handeln bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird dann indiziert, wenn der Anspruchsberechtigte den für sich reklamierten Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich geltend macht, sondern lediglich den Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen versucht, ohne dass der Verpflichtete eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Das Vorliegen dieses Indizes führt nicht unweigerlich zum Rechtsmissbrauch, zu beurteilen sind die Gesamtumstände.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. April 2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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