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Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 27.05.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es anstelle des Halbsatzes
„für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Endpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zueinander angegeben werden“
heißt
„für die kein Grundpreis angegeben ist“.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe:
2A.
3Die Parteien verkaufen über das Internet u. a. Netze für die Ladungssicherung von Anhängern.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2014 (Anlage K 4, Bl. 28 d. A.) mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten ab. Er rügte, der Verfügungsbeklagte verwende eine unzutreffende Widerrufsbelehrung, gebe bei seinen Angeboten entgegen § 2 PAnGV nicht den Grundpreis an und informiere den Verbraucher nicht darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert werde und ob er dem Kunden zugänglich sei (Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB a. F.).
5Der Verfügungsbeklagte gab nur hinsichtlich der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Übrigen wies er die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2014 (Anlage K 5, Bl. 34 d. A.) zurück.
6Auf den am 01.04.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht Bochum dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom selben Tage unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
7I.
8im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform F betreffend Netze Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen es sich um nach Fläche angebotene und/oder beworbene Fertigpackungen und/oder offene Packungen und/oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Endpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zueinander angegeben werden, und/oder
9II.
10im elektronischen Geschäftsverkehr auf der Handelsplattform F betreffend Netze Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,
11ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,
12wie nachstehend wiedergegeben (es folgt die Darstellung des F-Angebots des Verfügungsbeklagten betreffend „Anhängernetz Ladungssicherung Containernetz knotenlos“).
13Der Verfügungsbeklagte hat gegen die Beschlussverfügung zu Ziff. I. (hinsichtlich der fehlenden Grundpreisangabe) Widerspruch eingelegt.
14Der Verfügungskläger hat gemeint, der Verfügungsbeklagte sei zur Angabe des Grundpreises verpflichtet, weil er die Netze nach Fläche anbiete.
15Der Verfügungskläger hat beantragt,
16die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
17Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,
18die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Ausspruchs zu I. aufzuheben und insoweit den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
19Er hat gemeint, er habe nicht gegen die PAngV verstoßen. Bei den von ihm angebotenen Waren handele es sich um vorgefertigte Ladungssicherungsnetze mit Rand-umkettelung. Diese seien auf die jeweilige Größe der Anhänger abgestimmt, so dass es nicht der Angabe des Grundpreises bedürfe. Die Netze seien bereits einzeln verpackt und würden so an den Endverbraucher verschickt. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 PAngV könne auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch sei. Eine Grundpreisangabe sei auch dann nicht notwendig, wenn Größenangaben lediglich zur näheren Information über das Produkt gemacht würden, wie z. B. Länge und Breite von Handtüchern, Gürtellängen, Füllvolumen von Kochtöpfen, Schnürsenkellänge und – wie hier – Länge und Breite von Sicherungsnetzen.
20Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 01.04.2014 im Ausspruch zu Ziff. I. bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verfügungsbeklagte habe gegen § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Er biete Ladungssicherungsnetze nach Fläche und in sehr unterschiedlichen Größen an. Die verschiedenen Größen könnten insbesondere von Bedeutung sein, wenn der Kunde seinen Anhänger unterschiedlich hoch befüllen wolle.
21Gegen dieses Urteil richtet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner Berufung wie folgt:
22Entgegen der Ansicht des Landgerichts müssten die Netze für unterschiedliche Füllhöhen nicht verschiedene Größen haben. Ladungssicherungsnetze wiesen aufgrund ihres Materials und der Verarbeitung eine gewisse Flexibilität auf. Bei einer geringfügig größeren Füllhöhe des Anhängers müsse kein größeres Netz gekauft werden. Es handele sich um Produkte mit festen Größen für bestimmte Anhängertypen.
23Zudem hätten Anhänger eine Maximallast. Auch sei die Sicherung der Anhängerladung in der StVO geregelt. Daraus ergebe sich, dass eine gewisse Füllhöhe ohnehin nicht überschritten werden dürfe. Dass ein Kunde für verschiedene Füllhöhen seines Anhängers mehrere Sicherungsnetze kaufe, sei abwegig. Vielmehr passe er seine Ladung der möglichen Füllhöhe an. Er kaufe ein Sicherungsnetz, das die Maße seines Anhängers aufweise. Es sei nach alledem nicht lebensnah, darauf abzustellen, dass die verschiedenen Größen der Netze unterschiedlichen Füllhöhen geschuldet seien.
24Bei anderen in festen Größen verkauften Produkten bestehe ebenfalls keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wie etwa bei Bettlaken, Fußballtornetzen, Gürteln und Handtüchern. Auch in der amtlichen Begründung zur Preisangabenverordnung sei ausgeführt, dass dann, wenn Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. zur Information der Verbraucher dienten und die betreffenden Gebrauchsgüter nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten würden, ein Grundpreis nicht angegeben werden müsse.
25Schließlich macht der Verfügungsbeklagte geltend, der Verfügungsantrag (in seiner ursprünglichen Fassung) sei zu weit gefasst. Das in § 2 Abs. 1 PAngV statuierte Erfordernis der Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe“ des Endpreises sei inzwischen nicht mehr europarechtskonform und könne keine Geltung mehr beanspruchen.
26Der Verfügungsbeklagte beantragt,
27das angefochtene Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 01.04.2014 zu Ziff. I. aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 31.03.2014 insoweit zurückzuweisen.
28Der Verfügungskläger beantragt zuletzt,
29die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es anstelle des Halbsatzes
30„für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Endpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zueinander angegeben werden“
31heißt
32„für die kein Grundpreis angegeben ist“.
33Er verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen.
34Insbesondere macht er geltend, Ladungssicherheitsnetze würden nicht zu bestimmten Anhängern oder Anhängergrößen angeboten. Solche Netze müssten auch nicht zwingend für einen Anhänger verwendet werden; damit könne auch lagernde Ladung gesichert werden. Bei einer Verwendung für Anhänger müssten zudem Art und Höhe der Ladung berücksichtigt werden. Es kämen verschiedene Netze bzw. Größen unterschiedlicher Anbieter in Frage. Dann sei ein Preisvergleich nur möglich, wenn der Grundpreis genannt sei.
35B.
36Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist nicht begründet.
37I.
38Der im Berufungsverfahren allein noch im Streit stehende Verfügungsantrag zu I. ist zulässig.
391.
40Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die konkrete Verletzungshandlung (F-Angebot für „Anhängernetz Ladungssicherung Containernetz knotenlos“) ist in den Antrag einbezogen.
412.
42Der Verfügungskläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt.
43II.
44Der Verfügungsantrag ist auch begründet.
451.
46Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Vermutung der Dringlichkeit ist nicht widerlegt.
472.
48Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV zu.
49a)
50Unzweifelhaft handelt es sich bei dem in Rede stehenden Verkaufsangebot betreffend „Anhängernetz Ladungssicherung Containernetz knotenlos“ um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
51b)
52Diese geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV unlauter.
53aa)
54Die Bestimmung des § 2 PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH, GRUR 2013, 186 – Traum-Kombi).
55bb)
56Der Verfügungsbeklagte hat gegen § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV verstoßen.
57(1)
58Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmer, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis (in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung dieser Norm heißt es statt „Endpreis“ nun „Gesamtpreis“) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises (bzw. Gesamtpreises) angeben.
59(2)
60Von § 2 PAngV werden zwar solche Produkte nicht erfasst, bei denen eine Angabe über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zur Information des Verbrauchers bzw. zur Erläuterung des Produkts erfolgt.
61Die amtliche Begründung zur PAngV nennt als Beispiel die Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, die Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln und die Angabe des Volumens bei Töpfen. Soweit diese Produkte trotz der Maßinformation nach anderen Mengeneinheiten (insbesondere Stückzahl) vertrieben werden, findet die Pflicht zur Grundpreisangabe keine Anwendung (Weidert/Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. Aufl., § 2 PAngV Rn. 5).
62Die Angabe der Flächenmaße der in Rede stehenden Anhängernetze ist nicht nur zur Information des Verbrauchers bzw. zur Erläuterung des Produkts erfolgt. Vielmehr hat der Verfügungsbeklagte diese Netze „nach Fläche“ im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV angeboten, und zwar nach dem Inhalt seines F-Angebots in Maßen von 2,2 x 1,5 m bis 8,0 x 3,5 m. Maßgebliches Kriterium ist dabei die jeweilige Fläche der Netze. Das zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass das F-Angebot ein Auswahlfeld mit der Bezeichnung „Größe:“ enthält. Damit kann der angesprochene Kunde das gewünschte Flächenmaß des Netzes auswählen.
63Das Produkt ist gerade nicht stückweise in Bezug auf bestimmte Anhängertypen bzw. -größen angeboten worden. Der Verfügungskläger hat im Übrigen dargelegt, dass die betreffenden Netze auch zur Sicherung lagernder Ladung verwendet werden können. Das stellt auch der Verfügungsbeklagte nicht in Abrede.
64Darauf, ob für unterschiedliche Füllhöhen eines Anhängers Netze verschiedener Größen benötigt werden, kommt es demnach nicht entscheidend an.
65In dem betreffenden Angebot, das die konkrete Verletzungshandlung darstellt, ist eine Angabe des Grundpreises nicht enthalten. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist hier 1 Quadratmeter der Ware (§ 2 Abs. 3 S. 1 PAngV).
66(3)
67Darauf, ob das in § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV geregelte Erfordernis der Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Endpreises (Gesamtpreises) mit Blick auf Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie ab dem 12.06.2013 weiterhin gilt (dagegen Köhler, WRP 2013, 723, 727; Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 2 PAngV Rn. 3; Ohly/Sosnitza, 6. Aufl., § 2 PAngV Rn. 5; s. aber BGH, WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS – Rn. 17; vgl. zur europarechtskonformen Auslegung des § 2 PAngV näher Willems, GRUR 2014, 734), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
68Denn die Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist jedenfalls dann nicht durch Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie ausgeschlossen, wenn – wie hier - eine Grundpreisangabe gänzlich fehlt. Somit stellt die fehlende Grundpreisangabe auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben (Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 1 S. 1 Preisangabenrichtlinie) einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV dar (Willems, a. a. O.).
69(4)
70Ein Fall des § 2 Abs. 1 S. 3 PAngV liegt nicht vor.
71Nach dieser Vorschrift kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. Wird ein Produkt gerade in der Quantität vertrieben, die der für die Kalkulation des Grundpreises zugrunde zu legenden Mengeneinheit entspricht, sind Grundpreis und Endpreis für das Produkt identisch (Weidert/Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. Aufl., § 2 PAngV Rn. 9).
72Der Verfügungsbeklagte hat die Anhängernetze nicht nach einem Flächenmaß von nur einem Quadratmeter (§ 2 Abs. 3 S. 1 PAngV) angeboten.
73c)
74Das nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV unlautere Verhalten des Verfügungsbeklagten ist auch unzulässig im Sinne von § 3 UWG.
75Denn es ist geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es deren Möglichkeiten, Preisvergleiche vorzunehmen, nicht unerheblich erschwert (vgl. BGH, GRUR 2011, 82 Rn. 27 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht zudem entgegen, dass die dem Verbraucher nach § 2 Abs. 1 PAngV zu gebenden Informationen gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gelten (vgl. BGH, WRP 2013, 182 – Traum-Kombi).
76d)
77Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verfügungsbeklagten liegt hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht vor.
78C.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.