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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 218/13

Datum:
05.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 218/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0605.4UF218.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwerte, 3 F 115/13
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, interne Teilung, Riesterrente
Normen:
§ 14 Abs. 5 VersAusglG; § 187 Abs. 4 SGB VI; § 93 Abs. 1 EStG, § 52 Abs. 36 S. 12 EStG
Leitsätze:

1. Eine externe Teilung eines Versorgungsanrechts zugunsten Rentenanwartschaften eines Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Erteilung eines bindenden Altersrentenbescheides nicht mehr möglich.

2. Einer internen Teilung einer "Riesterrente" steht nicht entgegen, dass der Begünstigte eine solche wegen seines Alters (72 Jahre) nicht mehr selbst abschließen könnte.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der am 06.11.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte zu Ziff. 2., 2. Absatz wie folgt abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der V AG (Vers. Nr. #####/####) zugunsten eines auf den Namen des Antragsgegners lautenden neu zu errichtenden UniProfiRente-Depots ein Ausgleichswert i.H. von 3.324,65 € bezogen auf den 31.03.2013 übertragen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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