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Der Kindesmutter wird das Sorgerecht für den am #.#.2002 geborenen A in den Bereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge entzogen. Das Jugendamt wird zum Ergänzungspfleger bestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
2Die Entziehung des Sorgerechts in den Teilbereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge beruht auf § 1666 BGB. Die Entziehung des Sorgerechts in diesen Bereichen widerspricht nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 45 Abs.1 FamGKG.
3Rechtsbehelfsbelehrung:
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.