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Oberlandesgericht Hamm, 4 UFH 1/14

Datum:
17.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UFH 1/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0217.4UFH1.14.00
 
Schlagworte:
Begutachtung, einstweilige Anordnung
Normen:
§ 1666, § 1666 a BGB, § 46 FamFG
Leitsätze:

Sofern ein hochbegabtes Kind aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten "unbeschulbar" ist, die allein sorgeberechtigte Kindesmutter eine erforderliche Begutachtung aber verhindert, kann ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Bereich der Gutachtenerstattung entzogen werden.

 
Tenor:

Der Kindesmutter wird im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für den am 17.10.2002 geborenen M in den Bereichen Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, letzteres soweit es die Begutachtung von M im Hauptsacheverfahren 4 UF 210/13 OLG Hamm betrifft, entzogen. Das  Jugendamt der Stadt U wird zum Ergänzungspfleger bestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.

 
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