Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 135/14

Datum:
18.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 135/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1218.4RVS135.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 Ns 540 Js 1321/12-53/14
Schlagworte:
Tilgung, Tilgungsrate, Tilgungsfrist, Sanktion ohne Eintragenspflicht, Verwertungsverbot
Normen:
§§ 46, 51 BZRG
Leitsätze:

Nicht in Registern festgehaltene frühere Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten sowie die zugrundeliegenden Taten dürfen entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 51 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, falls die Verstöße, wenn eine Eintragungspflicht bestehen würde, die Tilgungsfrist erreicht hätten.

Die strafrechtlichen Tilungsfristen gemäß § 46 BZRG stellen dabei die äußerste Grenze der Vorwerfbarkeit dar.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird – mit Ausnahme der Feststellungen, die aufrecht erhalten bleiben – aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Meldepflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Kosten der Revision. Diese trägt er zu 20%; seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu 80%.

Angewandte Vorschrift: § 98 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank