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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 431 und 432/12

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 431 und 432/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.3WS431UND432.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 23b StVK 1481/09 Bew
Schlagworte:
Pflichtverteidiger, Vollstreckungsverfahren, Widerruf der Strafaussetzung, Bewährung
Normen:
StPO § 140 Absatz 2 analog; StGB § 56 f
Leitsätze:

Die Bestellung eines Verteidigers für das Vollstreckungsverfahren kann entsprechend § 140 Abs. 2 StPO geboten sein, wenn eingeschränkte deutsche Sprachkenntnisse des Verurteilten mit einer erörterungswürdigen Rechtslage (Widerruf der Strafaussetzung ohne rechtskräftige Verurteilung hinsichtlich der Anlasstat für den Widerruf) zusammentreffen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Verurteilten für das Vollstreckungsverfahren, soweit es die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzungen zur Bewährung gemäß den Anträgen der Staatsanwaltschaft Bochum vom 3. September 2014 und der Staatsanwaltschaft Essen vom 5. September 2014 betrifft, Rechtsanwalt P in H als Verteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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