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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 367/14

Datum:
28.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 367/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1028.3WS367.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 1857/13
Schlagworte:
Aussetzung, Strafrest, Bewährung, Absehen, Widerruf, Verlängerung, Bewährungszeit
Normen:
StGB § 57 Absatz 5; § 56 f Absatz 2
Leitsätze:

1. Die nach § 56f Abs. 2 StGB eröffnete Möglichkeit, vom Widerruf abzusehen, ist auch auf einen Widerruf nach § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB anwendbar.

2. Trotz der grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung kann die Verlängerung der Bewährungszeit noch ausreichen (§ 57 Abs. 5 Satz 1, § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB), wenn der Verurteilte sich nach seiner bedingten Entlassung bereits über ein Jahr unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers in Freiheit befindet und es trotz seiner fortdauernden Tätigkeit in seinem belasteten früheren beruflichen Umfeld zu keinen weiteren Straftaten gekommen ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juli 2013 bestimmte Bewährungs- und Unterstellungszeit wird um ein Jahr verlängert.

Die in dem Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juli 2013 unter Nr. 4, 6, 7 genannten Weisungen werden aufgehoben; die übrigen Anordnungen gelten fort.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um drei Viertel ermäßigt. Je drei Viertel der gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren und der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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