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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 357/14

Datum:
16.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 357/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1016.3WS357.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2843/13
Schlagworte:
Wiedereinsetzung Postlaufzeit Einschreiben
Normen:
StPO § 44
Leitsätze:

1.

Ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens ebenso wie für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein die Laufzeitvorgabe E+1 (1 Tag nach Einlieferung).

2.

Da die Deutsche Post gegenwärtig ausdrücklich weder für Einschreiben noch für Einschreiben mit Rückschein eine von einfachen Postsendungen abweichende Postlaufzeit benennt, besteht keine Rechtfertigung zu einer abweichenden Beurteilung der Postlaufzeit bei diesen Übersendungsarten, etwa aufgrund von besonderen Kontrollen, denen eine solche Sendung unterliege (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 32 Ws 1142/10, NStZ-RR 2011, 116 sowie KG, Beschluss vom 10. Mai 2005, 3 Ws 186, NStZ-RR 2006, 142).

 
Tenor:

Dem Verurteilten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. August 2014 gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.

 
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