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Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 05.12.2013 wird der Verfahrenskostenhilfe verweigernde Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Dortmund vom 28.11.2013 (126 F 4133/13) wie folgt abgeändert:
Dem Antragsgegner wird für die beabsichtigte Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in E2 bewilligt; § 113 I FamFG, § 114 I S.1 ZPO.
Die Entscheidung, ob unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners Raten festzusetzen sind, bleibt dem Amtsgericht-Familiengericht-Dortmund vorbehalten.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg.
3Das Familiengericht hat die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs vom 26.09.2013 damit begründet, die beabsichtigte Rechtsverteidigung sei mutwillig, weil der Antragsgegner es unterlassen habe, bereits im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren (betreffend die Antragstellerin) seine in der Sache berechtigten Einwendungen gegen die Ansprüche der Antragstellerin vorzubringen.
4Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Senats ist dem Antragsgegner keine Mutwilligkeit im Sinne von § 114 I S.1 ZPO zur Last zu legen.
5Die Rechtsauffassung des Familiengerichts wird zwar zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (so u.a. OLGR Köln 2009,452; OLG Brandenburg FamRZ 2008,70; OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2011, 10 WF 299/10).
6Nach anderer Auffassung begründet das Unterlassen einer Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens keine Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung des Antragsgegners (so u.a. OLG Oldenburg FamRZ 2013,59; 2009,895; OLG Brandenburg FamRZ 2010,142; OLG Hamm FamRZ 2008,1264; OLG Schleswig OLGR 2006,501; OLG Karlsruhe FamRZ 2002,1132; Zöller/Geimer, ZPO 30.A., § 114 Rn34a mit weiteren Nachweisen).
7Der Senat folgt der zweitgenannten Auffassung.
8Die Vorschrift des § 118 Abs.1 Satz 1 ZPO ordnet aus verfassungsrechtlichen Gründen (Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs) lediglich an, dass im Verfahrenskostenhilfeverfahren dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass ihn - zumal wenn er selbst verfahrenskostenhilfebedürftig ist, er für das Verfahrenskostenhilfeverfahren als solches aber keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann - auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Stellungnahme trifft.
9Dies folgt bereits aus dem Gesichtspunkt, dass nur der Verfahrenskostenhilfe Begehrende am Verfahrenskostenhilfeverfahren beteiligt ist, nicht aber andere Personen, die (nur) mittelbar von der Verfahrenskostenhilfeentscheidung betroffen sind. Dementsprechend wird allein aufgrund der Möglichkeit zur Stellungnahme kein Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Gegner und dem Verfahrenskostenhilfe Begehrenden begründet. Folgerichtig ist die zugunsten eines Antragstellers erfolgte Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 I FamFG, 127 II 1, III ZPO für den Gegner nicht anfechtbar, weil ihm die Beschwerdeberechtigung fehlt.
10Zudem kann es trotz des Unterlassens einer Stellungnahme durchaus im Interesse des Gegners liegen, in einem an das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren anschließenden Hauptsacheverfahren eine der materiellen Rechtskraft fähige streitige Entscheidung zu seinem Gunsten herbeizuführen, zu der es vielleicht nicht kommen würde, wenn er bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren des Gegners sein gesamtes Verteidigungsvorbringen offenlegen müsste. So kann etwa eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten nur in einem Hauptsacheverfahren ergehen, weil im Verfahrenskostenhilfeverfahren keine Kostenerstattung stattfindet. Im Verhältnis zu einer bemittelten Partei, der solche taktischen Überlegungen ohne weiteres offenstehen, würde damit für eine bedürftige Partei die Chancengleichheit zwischen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung unangemessen eingeschränkt.