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Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 223/13

Datum:
13.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 223/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0113.3UF223.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ahaus, 11 F 106/12
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) vom 23.10.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 17.9.2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Y Rentenversicherung (Versicherungsnummer: ###########) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 12,6459 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto: ########### bei der Y Rentenversicherung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der C3 (#####/#### – C) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 23,34 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung werden zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der C3 (#####/#### – C2) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.648,07 EUR Garantie-Deckungskapital, 2,03019 Anteile aus dem Aktienfonds C2 Chance ### und 5,38242 Anteile aus dem Rentenfonds C2 Chance ### nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung, D 02 in der Fassung vom 21.5.2010, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Y Rentenversicherung (Versicherungsnummer: ###########) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 8,6602 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto: ########### bei der Y Rentenversicherung, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der X Versicherung (#######) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4.539,97 EUR bei der Y Rentenversicherung, bezogen auf den 31.8.2012, begründet.

Die X Versicherung wird verpflichtet, diesen Betrag an die Y Rentenversicherung zu zahlen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen den Beteiligten zu 1.) und 2.) jeweils hälftig zur Last.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.260,00 EUR festgesetzt.

 
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