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Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 192/13

Datum:
06.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 192/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0106.3UF192.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 16 F 42/13
Schlagworte:
Mindestkindesunterhalt: Gebotene Differenzierung bei der (fiktiven) Zurechnung eines teilweise anrechnungsfreien Nebenverdienstes neben dem tatsächlichen Bezug von SGB-II-Leistungen.
Normen:
SGB II § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 3; § 11, § 11 a, § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7,; Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1; BGB § 1629 Abs. 3 S. 1, §§ 1601 ff., 1603 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1. Die gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB für ihre minderjährigen Kinder den Mindestkindesunterhalt geltend machende getrennt lebende Kindesmutter bleibt trotz des Bezuges von SGB-II-Leistungen für die Kinder zur Geltendmachung auch rückständigen Kindesunterhalts verfahrensführungsbefugt und aktivlegitimiert, wenn die (teilweise) Leistungsfähigkeit des Kindesvaters zum Kindesunterhalt allein auf der Zurechnung fiktiven Einkommens beruht. Der an sich gemäß § 33 Abs. 1 SGB II erfolgende gesetzliche Forderungsübergang auf den SGB-II-Träger findet in diesem Falle nämlich gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht statt.

2. Ist der Mindestkindesunterhaltsschuldner nach seinen konkreten persönlichen Verhältnissen auch bei der gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gebotenen Annahme einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen von 5 % in Ansehung des notwendigen Selbstbehalts nach Ziffer 21.2 der Hammer Leitlinien nicht leistungsfähig (hier ein lediglich als Beikoch oder in ähnlichen Bereichen einsetzbarer tamilischer Kindesvater mit schlechten Deutschkenntnissen), kommt stattdessen die fiktive Zurechnung eines teilweise anrechnungsfreien Nebenverdienstes neben dem SGB-II-Bezug nach den §§ 11, 11 a, 11 b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht ohne Weiteres in Betracht.

3. Vielmehr ist in diesem Falle zu differenzieren, wobei sich der Senat entgegen Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Brandenburg, NJW 2008, S. 3366; OLG Hamm, 8 UF 90/07, 1 UF 180/01) der Rechtsprechung des 13. und des 7. Familiensenats des OLG Hamm anschließt (13 UF 2/09, 7 WF 93/10):

a) Gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II muss der Unterhaltsschuldner, wenn bereits ein Kindesunterhaltstitel besteht, den titulierten Kindesunterhalt jedenfalls für eine Übergangszeit aus der Summe der bezogenen Sozialleistungen und des ihm (fiktiv) zuzurechnenden teilweise anrechnungsfreien Nebenverdienstes unter Beachtung eines aus dem notwendigen Selbstbehalt des Erwerbstätigen und des Nichterwerbstätigen zu mittelnden Selbstbehalts bestreiten. Auf Grund der bestehenden Titulierung muss er nämlich jederzeit mit der Möglichkeit der Pfändung in das ihm insgesamt aus Sozialleistungen und Nebenverdienst zufließende Einkommen rechnen.

b) Im Umkehrschluss aus diesem Vorrang des Kindesunterhalts bei Nebeneinkünften neben dem SGB-II-Bezug nur und ausschließlich nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II folgt, dass die Möglichkeit teilweise anrechnungsfreier Nebeneinkünfte beim Bezug von SGB-II-Leistungen es dem Unterhaltsgläubiger ansonsten nicht eröffnen soll, Kindesunterhalt auf Grundlage der Sozialleistungen und eines anrechnungsfreien Teils rein fiktiver Nebeneinkünfte erstmals titulieren zu lassen. Hierfür spricht auch der (sozialpolitische) Zweck der gesetzlichen Regelung des SGB II, wonach eine Ausweitung der bereits zuvor bestehenden Möglichkeiten eines anrechnungsfreien Erzielens von Einnahmen - und damit ein zusätzlicher Anreiz zum Verbleib im Sozialleistungsbezug - gerade nicht gewollt ist.

 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 06.08.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Unterhaltsantrag der Antragstellerin wird insgesamt zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.592,00 EUR festgesetzt.

 
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