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1. Die Strafvollstreckungskammer ist erst dann im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Frage der bedingten Entlassung gem. § 57 StGB befasst, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Stellungnahme bei Gericht eingeht und noch ausreichend Zeit vorhanden ist, um bis zu dem nach § 57 StGB maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen.
2. Nur in den Fällen, in denen die Akten dem Gericht erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, in denen eine rechtzeitige Entscheidung im oben genannten Sinne nicht mehr möglich ist, besteht Anlass, den Zeitpunkt des "Befasstseins" entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls vorzulegen.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist für die Entscheidungen gemäß § 57 Abs. 1 StGB über die Strafrestaussetzungen aus den Urteilen des Amtsgerichts – Schöffengericht – Bochum vom 22. September 2010 (Aktenzeichen: 29 Ls – 43 Js 367/09 – 32/10) und des Amtsgerichts – Schöffengericht – Geldern vom 21. März 2012 (Aktenzeichen: 7 Ls – 102 Js 368/11 – 69/11) zuständig.
G r ü n d e :
2I.
3Der Verurteilte befindet sich in den Verfahren zu den Aktenzeichen 34 Js 367/09 der Staatsanwaltschaft Bochum und 102 Js 368/11 der Staatsanwaltschaft Kleve in Strafhaft. Nach seiner Festnahme am 14. August 2013 wurde der Verurteilte zunächst in die Justizvollzugsanstalt C verbracht und von dort bereits am 16. August 2013 in die Justizvollzugsanstalt T verlegt. Am 28. Januar 2014 erfolgte die Rückverlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt C.
4Aufgrund des zum 1. November 2011 anstehenden Ablaufs von 2/3 der Strafhaft in beiden Vollstreckungsverfahren forderten die Staatsanwaltschaft Kleve unter dem 1. Juli 2014 und die Staatsanwaltschaft Bochum unter dem 5. August 2014 von der Justizvollzugsanstalt C jeweils eine Stellungnahme zur Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung an.
5Noch bevor die auf den 8. August 2014 datierten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt C am 14. August 2014 bei der Staatsanwaltschaft Kleve bzw. am 18. August 2013 bei der Staatsanwaltschaft Bochum eingingen, wurde der Verurteilte am 12. August 2014 wieder in die Justizvollzugsanstalt T verlegt.
6Mit Verfügung vom 21. August 2014, in der einer bedingten Entlassung des Strafrestes widersprochen wurde, übersandte die Staatsanwaltschaft Bochum das Vollstreckungsheft zum Aktenzeichen 43 Js 367/09 V an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum, wo dieses am 25. August 2014 einging.
7Die Vorsitzende der III. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum leitete das Vollstreckungsheft mit Verfügung vom selben Tage über die Staatsanwaltschaft Bochum an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld in der Annahme der dortigen Zuständigkeit weiter.
8Der Vorsitzende der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld sandte das Vollstreckungsheft mit Verfügung vom 10. September 2014 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum, zurück, weil er die bereits eingetretene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum gem. § 462a StPO annahm.
9Die Vorsitzende der III. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat das Vollstreckungsheft mit Verfügung vom 18. September 2014 dem Senat zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer vorgelegt.
10In dem weiteren Vollstreckungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Kleve einer bedingten Entlassung mit Verfügung vom 26. August 2014 ebenfalls widersprochen und das Vollstreckungsheft zum Aktenzeichen 102 Js 368/11 V an das Landgericht Bochum übersandt, wo dieses am 11. September 2014 einging.
11Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gemäß § 14 StPO zu bestimmen, dass für die gem. § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zuständig ist.
12II.
13Das Oberlandesgericht Hamm ist gemeinschaftliches oberes Gericht für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 14 StPO, da die Landgerichtsbezirke Bochum und Bielefeld jeweils im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm liegen.
14Zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes gem. § 57 Abs. 1 StGB ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.
15Da gegen den Verurteilten Freiheitsstrafen vollstreckt werden, ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO für die nach § 454 StPO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. „Befasst“ in diesem Sinne wird das Gericht mit einer Sache in der Regel schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung – wie z.B. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung – rechtfertigen können, wenn ein Antrag eingeht, der eine Entscheidung erfordert oder wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts – z.B. aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen – erforderlich wird (vgl. Appl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 462a, Rdnr. 17 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 462a, Rdrn. 10 m.w.N.).
16Mit einer Entscheidung über eine Strafrestaussetzung gem. § 57 StGB ist eine Strafvollstreckungskammer nach inzwischen wohl herrschender Auffassung schon dann in diesem Sinne konkret befasst, wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB herannaht und deshalb ggf. Gutachten einzuholen sind (vgl. Appl a.a.O., Rdnr. 18; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Dezember 2004 – 2 Ws 681/04 – juris, Rdnr. 14; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Mai 2007 – 3 Ws 476/07 – NStZ-RR 2008, 29). Denn das Interesse an einer sachgerechten Entlassungsvorbereitung setzt eine so frühzeitige Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes voraus, dass es dem Verurteilten möglich sein muss, bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden zu können (vgl. OLG Frankfurt a.M. a.a.O.).
17Diese Auffassung widersprach allerdings einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2004 (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2004 – 2 ARs 377/04 – juris = StraFo 2005, 171), in der u.a. ausgeführt wird: „ Eine vorherige Befassung des Landgerichts Hannover mit der Sache scheidet aus, weil vor der Verlegung des Verurteilten von der JVA I in die JVA P am 1. Juli 2004 weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war.“ Denn dies bedeutet, dass eine Strafvollstreckungskammer nicht mit der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befasst sein kann, bevor entweder ein Aussetzungsantrag eingegangen oder der Zwei-Dritel-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof sich allerdings von dieser Auffassung gelöst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 2 ARs 377/13 – juris) und sich der Auffassung des Generalbundesanwalts angeschlossen, der in der entsprechenden (allerdings nicht veröffentlichten) Antragsschrift vom 27. September 2013 (2 AR 270/13) u.a. unter Hinweis auf die o.g. Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden und Frankfurt a.M. ebenfalls ausführt, dass eine Strafvollstreckungskammer schon dann mit einer Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret befasst ist, wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB herannaht und deshalb gegebenenfalls Gutachten einzuholen sind.
18Unterschiedlich bzw. gar nicht beantwortet wird allerdings die Frage, wann der maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB „herannaht“. Zwar hat das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2004 die Auffassung vertreten, dass gerade bei langjährigen Haftstrafen im Hinblick auf ein möglicherweise einzuholendes Gutachten ein zeitlicher Vorlauf von etwa 6 Monaten anzusetzen sei, eine entsprechende Entscheidung aber ausdrücklich nicht getroffen. Der Entscheidung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 16. Mai 2007 lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Strafvollstreckungsbehörde der Strafvollstreckungskammer die Sachakten erst 6 Tage vor dem möglichen Zweidrittelzeitpunkt und 5 Tage nach Verlegung des Verurteilten in eine andere JVA vorgelegt hat. Der Generalbundesanwalt hat in seiner o.g. Antragsschrift vom 27. September 2013 ausgeführt, dass „spätestens“ zu dem Zeitpunkt, an dem die zuvor angeforderte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt bei der Staatsanwaltschaft einging, die Strafvollstreckungskammer mit der Sache befasst war.
19Auch der Senat vertritt im Ergebnis die Auffassung, dass grundsätzlich gewährleistet werden muss, dass bis zum Zeitpunkt der Aussetzungsreife rechtskräftig über die Strafrestaussetzung entschieden werden kann und eine Strafvollstreckungskammer daher auch ohne entsprechenden Antrag bereits dann mit der Sache befasst ist, wenn der maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB herannaht. Allerdings verbietet es sich nach Ansicht des Senats insoweit, diesen Zeitpunkt schematisch zu bestimmen. Denn die jeweils erforderliche Vorlaufzeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wie z.B. nach der Frage, ob gem. § 454 Abs. 2 StPO ein Sachverständigengutachten einzuholen ist oder nicht.
20Da § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zudem auf das „Befasstsein“ des Gerichts und nicht auf das „Befasstsein“ der Vollstreckungsbehörde abstellt, vertritt der Senat die Auffassung, dass ein „Befasstsein“ bei Entscheidungen gem. § 57 StGB grundsätzlich erst dann vorliegt, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Stellungnahme bei Gericht eingeht und noch ausreichend Zeit vorhanden ist, um bis zu dem nach § 57 StGB maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. Nur in den Fällen, in denen die Akten dem Gericht erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, in denen eine rechtzeitige Entscheidung im oben genannten Sinne nicht mehr möglich ist, besteht Anlass, den Zeitpunkt des „Befasstseins“ entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls vorzuverlegen.
21Im vorliegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Bochum das Vollstreckungsheft zum Aktenzeichen 43 Js 367/09 V mit Verfügung vom 21. August 2014, in der einer bedingten Aussetzung des Strafrestes widersprochen wurde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum übersandt, wo dieses am 25. August 2014 einging. Da im vorliegenden Verfahren weder ein Sachverständigengutachten einzuholen war noch sonstige Umstände dafür ersichtlich sind, dass in dem Zeitraum vom 25. August 2014 bis zum gemeinsamen 2/3 Termin am 1. November 2014 eine rechtskräftige Entscheidung nicht hätte herbeigeführt werden können, war das Gericht daher (erst) am 25. August 2014 im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Sache befasst. Weil der Verurteilte bereits am 12. August 2014 in die Justizvollzugsanstalt T verlegt worden ist, ist daher die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld örtlich zuständig.
22Selbst wenn man wie der Generalbundesanwalt in seiner o.g. Antragsschrift vom 27. September 2013 in einem ähnlich gelagerten Fall auf den Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt abstellt, hätte dies im vorliegenden Verfahren an der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld nichts geändert. Denn die unter dem 8. August 2014 datieren Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt C sind am 14. August 2014 bei der Staatsanwaltschaft Kleve sowie am 18. August 2014 bei der Staatsanwaltschaft Bochum und damit jeweils nach Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt T am 12. August 2014 eingegangen.