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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 97/13

Datum:
14.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 97/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.3RVS97.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 Ns 71/13
Schlagworte:
Berufungsbeschränkung; Rechtsfolgenausspruch; Schuldunfähigkeit
Normen:
StPO § 318; StGB § 20; StGB § 21
Leitsätze:

Ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig war, ist eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch materiell unwirksam.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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