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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 90/14

Datum:
18.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 90/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1118.3RVS90.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 Ns 2/14
Schlagworte:
Gesamtstrafe, nachträgliche Einbeziehung, Doppelbestrafung
Normen:
StGB § 55; StPO § 354 Abs. 1b
Leitsätze:

Von der Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB ist abzusehen, wenn diese bereits in eine andere noch nicht rechtkräftige Verurteilung einbezogen wurden oder aus einem Verfahren stammen, in dem über die Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig entschieden ist (folgend: BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 4 StR 404/13 - juris; BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 StR 191/11 - juris).

 
Tenor:

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird unter Verwerfung der weitergehenden Revision mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
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