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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 72/14

Datum:
26.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 72/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0926.3RVS72.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 Ns 33/14
Schlagworte:
Revisionsbegründung, Unterzeichnung, Rechtsanwalt, Verteidiger, Vertretungszusatz
Normen:
StPO § 345 Abs. 2
Leitsätze:

Mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt (...), nach Diktat verreist" zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht - wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich - die volle Verantwortung für deren Inhalt.

 
Tenor:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 
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