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Bei einem Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Angabe des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht notwendig.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 10. Dezember 2013 als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Zusatz:
2Die Angabe der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne der § 46 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO. Soweit das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 31. Januar 2013
3– 2 SsBs 2/13 (BeckRS 2013, 03851) etwas anderes vertritt, handelt es sich zum einen erkennbar um ein obiter dictum und nicht um eine tragende Erwägung der
4genannten Entscheidung, zum anderen betrifft dieses obiter dictum – im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV – den hier nicht vorliegenden Fall einer
5Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h.
6Der von dem Verteidiger in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift zitierte
7Beschluss des OLG Celle vom 31. Juli 2013 – 322 SsBs 65/13 – (veröffentlicht bei juris) befasst sich mit der Notwendigkeit der Mitteilung des berücksichtigten
8Toleranzwertes in den Urteilsgründen. Diesen Wert (4 km/h) sowie die nach Abzug dieses Wertes verbleibende Geschwindigkeit (125 km/h) teilt das Amtsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils auch mit (siehe S. 3 UA). Hieraus lässt sich auch unschwer die gemessene „Brutto“-Geschwindigkeit errechnen (125 km/h + 4 km/h = 129 km/h).