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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 348/13

Datum:
28.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 348/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0128.3RBS348.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 35 OWi 1129/13
Schlagworte:
Geschwindigkeitsüberschreitung; rechtliche Bezeichnung der Tat
Normen:
StPO § 260 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Bei einem Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Angabe des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht notwendig.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 10. Dezember 2013 als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 
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