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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 25/14

Datum:
21.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 25/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.3RBS25.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 302 Js 2968/13 (379/13)
 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

 
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