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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 194/13

Datum:
03.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 U 194/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0603.34U194.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 124/13
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 124/13) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 75.159,91 EUR festgesetzt.

 
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