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Oberlandesgericht Hamm, 32 W 6/14

Datum:
26.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 W 6/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0326.32W6.14.00
 
Schlagworte:
Sachverständiger, Privatgutachten, Ablehnung, Besorgnis der Befangenheit
Normen:
ZPO 42, 406
Leitsätze:

1. Ist ein Sachverständiger geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, ist er als Privatgutachter anzusehen, wenn unter dem Firmennamen der GmbH ein Privatgutachten erstellt wird, das keinen anderen Sachverständigen als den für seinen Inhalt verantwortlichen Verfasser erkennen lässt.

2. Ist ein Privatgutachter der Sohn des geschäftsführenden Gesellschafters eines von Seiten des Gerichts als GbR beauftragten Sachverständigenbüros und war oder ist er als angestellter Sachverständiger für das Sachverständigenbüro tätig, kann das die Besorgnis der Befangenheit anderer in dem Sachverständigenbüro tätiger Sachverständiger begründen. Zweifel an der Unparteilichkeit der in dem Sachverständigenbüro tätigen Sachverständigen können insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn die für das Büro handelnden Gesellschafter den Sachverständigen bestimmen, der den Gutachterauftrag bearbeitet, ohne den Parteien zuvor die geschäftlichen Verbindungen zwischen dem Privatgutachter und dem gerichtlich beauftragten Sachverständigenbüro zu offenbaren.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts N vom 21. Januar 2014 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16. Oktober 2013 gegen die für das Sachverständigenbüro X tätigen Sachverständigen Dr. C und Diplom Ing. Y ist begründet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.749 EUR festgesetzt.

 
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