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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 94/13

Datum:
31.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 94/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0131.32SA94.13.00
 
Schlagworte:
Kammer für Handelssachen, Zuständigkeitsbestimmung, Verweisung, Bindungswirkung, unlauterer Wettbewerb
Normen:
GVG §§ 95, 102; ZPO § 36
Leitsätze:

1. Zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

2. Die Bindungswirkung einer Verweisung an die Kammer für Handelssachen gem. § 102 S. 2 GVG wird nach den Grundsätzen beurteilt, die zur Verweisung gem. § 281 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind.

3. Eine Verweisung kann entgegen § 102 S. 2 GVG ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfalten, wenn die zuständige Zivilkammer unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verweist, ohne sich mit den damit zusammenhängenden Rechtsfragen im Beschluss auseinanderzusetzen, obwohl diese von einer Partei angesprochen worden sind.

 
Tenor:

Als zuständig wird die Zivilkammer des Landgerichts I bestimmt.

 
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