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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 72/14

Datum:
20.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 72/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1020.32SA72.14.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, grober Rechtsfehler, Bindungswirkung, Energielieferung, Vergütung, Versorgungsunternehmen
Normen:
36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO, 102 EnWG
Leitsätze:

1. Macht ein Versorgungsunternehmen gegenüber einem Kunden Vergütungsansprüche aus Energielieferungen geltend, die der Kunde bisher nicht beglichen hat, weil er den Abschluss eines Vertrages und die vom Unternehmen veranlassten Energielieferungen bestreitet, erfasst die Zuständigkeitsregelung des § 102 EnWG diese Zahlungsansprüche nicht, da nicht der Anspruch auf Grundversorgung oder eine sich aus dem EnWG ergebende Rechtsbeziehung Streitgegenstand ist.

2. Ist die für die Zuständigkeit maßgebliche Rechtslage für ein Gericht ohne umfangreiche Rechtsprüfung leicht erkennbar und wird gleichwohl trotz erhobener Einwendungen einer Partei und ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung die Verweisung an ein sachlich nicht zuständiges Gericht ausgesprochen, kann ein grober Rechtsfehler vorliegen, der die Verweisung als willkürlich erscheinen und die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfallen lässt.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht M bestimmt.

 
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