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Zum Erfüllungsort bei Geldschulden.
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten, die ihren jeweiligen Wohnsitz in T bzw. T1 haben, jeweils aus einer Darlehensbürgschaft in Höhe des Bürgschaftsbetrages von 60.000,- Euro sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.
4Sie hat die Klage vor dem Landgericht B erhoben und zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts zunächst die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Bürgschaftsschuld in Ansehung der Richtlinie 2000/35/EG (Zahlungsverzugsrichtlinie) um eine modifizierte Bringschuld handele, weshalb der besondere Gerichtsstand des § 29 ZPO (Erfüllungsort) am Wohnsitz der Klägerin begründet sei.
5Dem haben die Beklagten widersprochen und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts B gerügt.
6Mit Verfügung vom 04.07.2014 hat das Landgericht B darauf hingewiesen, dass seine örtliche Zuständigkeit nicht bestehe. Ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO sei bei ihm nicht begründet.
7Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10.07.2014 die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes beantragt und nunmehr angeregt, das Landgericht I als zuständiges Gericht zu bestimmen.
8B.
9Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
10I.
11Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen, da zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Landgericht B gehört.
12II.
13Der Zuständigkeitsbestimmung steht nicht entgegen, dass der Rechtsstreit bereits rechtshängig ist. Zwar geht der Wortlaut des § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO („verklagt werden sollen“) vom Regelfall einer Zuständigkeitsbestimmung vor Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit aus; er ist jedoch ‑ wie allgemein anerkannt ‑ zu eng, so dass die Norm insbesondere auch noch nach einer Klageerhebung angewendet werden kann (vgl. vgl. Senat, Beschluss vom 13.2.2012, I-32 SA 5/12, zitiert bei juris.de; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rn 16 m. w. N.). Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Es kann im Interesse der Parteien liegen, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen. Dass diese Zweckmäßigkeitserwägungen vorliegend zurücktreten müssten, weil aufgrund des Prozessstands die Bestimmung eines anderen als des mit der Klageerhebung angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie praktisch ausscheidet und damit dem übergeordneten Gericht im Ergebnis keine Wahlmöglichkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt, ist nicht ersichtlich.
14III.
15Die Beklagten werden selbständig als Bürgen auf die auf eine identische Hauptverbindlichkeit bezogene Bürgschaftsschuld in Anspruch genommen und sind damit einfache Streitgenossen im Sinne der weit auszulegenden §§ 59 ff. ZPO (vgl. hierzu etwa Senat, a. a. O.).
16IV.
17Die Beklagten weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände auf – T im Landgerichtsbezirk X (§§ 12, 13 ZPO) und T1 im Landgerichtsbezirk I (§§ 12, 13 ZPO).
18Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lässt sich für den Rechtsstreit nicht zuverlässig feststellen.
19Insbesondere folgt aus der Akzessorietät der Bürgschaft kein gemeinsamer Erfüllungsort am Erfüllungsort der Hauptschuld. Vielmehr ist Erfüllungsort der Bürgschaft der (Wohn-) Sitz des Bürgen, wenn nicht die Maßgeblichkeit des Erfüllungsortes der Hauptverbindlichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30 Aufl., § 29 Rn 25 „Bürgschaft u Garantie“); eine solche Abrede ist zwischen den Parteien unstreitig nicht geschlossen worden.
20Entgegen der mit der Klage vertretenen Auffassung der Klägerin liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO nicht deshalb am Wohnsitz der Klägerin, weil es sich bei der Bürgschaftsschuld um eine Geldschuld handelt. Bei Geldschulden handelt es sich anders als die Klägerin ausführt nicht um Bringschulden, sondern um qualifizierte Schickschulden mit der Folge, dass der Erfüllungsort gem. §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners ist, er aber gem. § 270 Abs. 1 BGB nochmals leisten muss, wenn das Geld auf dem Weg zum Schuldner verlorengeht.Es kann hier dahinstehen, ob eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. c ii der Richtlinie 2000/35/EG (Zahlungsverzugsrichtlinie) dazu führen muss, dass die bloße Versendung des Geldes einen etwaigen Zahlungsverzug nicht beendet oder dessen Eintritt nicht hindert, weil der Gläubiger erst mit der Gutschrift auf seinem Konto sicher über den Betrag verfügen kann und ihn somit im Sinne der genannten Vorschrift „erhalten“ hat (so EuGH NJW 08, 1935). Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur z.T. vertreten, dass diese Auslegung in der Folge dazu führe, dass Geldschulden in Abkehr von der bisherigen herrschenden Meinung zum nationalen Recht nunmehr als Bringschulden zu qualifizieren seien (so z.B. LG Bonn, BeckRS 2005, 13025 als Ausgangsgericht für die v.g. EUGH-Entscheidung; Knöpper, NJW-spezial 09, 105; Klimke, VersR 10, 1259, 1261; ähnlich Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 270 Rn. 1, der aber den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gleichwohl am Sitz des Schuldners sieht) und mithin der Erfüllungsort am Sitz des Gläubigers liege (Staudinger, DNotZ 09, 196, 208 f.).
21Dem schließt sich der Senat nicht an. Sowohl die Zahlungsverzugsrichtlinie, als auch die zitierte Entscheidung des EuGH befassen sich ausschließlich mit der Frage der Verzugsbeendigungs- bzw. Hinderungswirkung einer Zahlung und postulieren insoweit den Zeitpunkt des Erhalts beim Gläubiger als maßgeblich. Eine Zielrichtung dahingehend, dass hierdurch auch die nationalen Regelungen zum Leistungsort und in der Folge auch zum besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes betroffen sein sollen, lässt sich hingegen nicht feststellen. Folglich ist eine richtlinienkonforme Auslegung auch lediglich im Rahmen der Verzugsregeln, namentlich bei § 286 Abs. 1 BGB vorzunehmen, soweit dies hierdurch den Vorgaben der Richtlinie ausreichend effektiv Geltung verschafft werden kann. Dies mag dazu führen, dass fortan für das Tatbestandsmerkmal der Nichtleistung im Rahmen von § 286 Abs. 1 BGB nicht mehr auf die Leistungshandlung abzustellen ist, sondern auf den Leistungserfolg (vgl. Schwab, NJW 11, 2833). Jedenfalls aber ist eine von der bisherigen und auch weiterhin vertretenen (vgl. etwa MüKo-BGB/Krüger, 6. Aufl., § 270 Rn. 1, 2, 17; Jauernig/Stadler, BGB, 15. Aufl., § 270 Rn. 1) Handhabung der §§ 269, 270 BGB abweichende Auslegung nicht geboten, weil in Bezug auf die Bestimmung des Leistungsortes kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht festzustellen ist. Die Gegenmeinung führte zur Schaffung eines allgemeinen Klägergerichtsstandes für den Gläubiger von Geldschulden, der im Gegensatz zu dem in §§ 12, 13 ZPO verankerten Grundsatz stünde. Danach soll dem Beklagten, der gegen seinen Willen mit einer Klage überzogen werden kann, mit dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnortes die Prozessführung erleichtert werden und dieser davor geschützt werden, den Prozess vor einem auswärtigen Gericht führen zu müssen (MüKo/ZPO-Patzina, 4. Aufl., § 13 Rn. 1). Hierfür besteht aber keine Veranlassung, da – wie oben ausgeführt – auch eine auf die Verzugsregelungen beschränkte richtlinienkonforme Auslegung ausreicht.
22Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagten in Abweichung von ihren jetzigen unterschiedlichen Wohnsitzen zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages einen den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründenden übereinstimmenden Wohnsitz gehabt haben.
23C.
24Als zuständig wird das Landgericht I bestimmt.
25Dies beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zu diesen Kriterien: Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rn 18 m. w. N.).
26Der Beklagte zu 2. hat im Bezirk des Landgerichts I seinen allgemeinen Gerichtsstand. Der Wohnsitz der Klägerin liegt dem Landgericht I näher als dem Landgericht X. Der insgesamt für die Teilnahme der Parteien an Verhandlungsterminen zu treibende Aufwand ist mithin bei einer Zuständigkeit des Landgerichts I deutlich geringer als im Falle einer Zuständigkeit des Landgerichts X.
27Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten zu 1. eine Rechtsverteidigung vor dem Landgericht I nicht zuzumuten wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
28Mit dieser Entscheidung geht die Rechtshängigkeit auf das Landgericht I über (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 37 Rn. 7).