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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 48/14

Datum:
12.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 48/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0812.32SA48.14.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, sachliche Zuständigkeit
Normen:
ZPO § 36
Leitsätze:

1. Eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch dann erfolgen, wenn für die verklagten Streitgenossen eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit besteht.

2. Einer Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht nicht entgegen, dass der Kläger vor Stellung des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung auf Hinweis des Gerichts die Abtrennung des Verfahrens gegen einen Beklagten beantragt hat.

3. Die ausschließliche Zuständigkeit eines der Gerichte, die für die Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommen, führt nicht zwingend dazu, dass dieses Gericht als zuständig bestimmt wird; allerdings kommt der ausschließlichen Zuständigkeit bei der Auswahlentscheidung ein erhebliches Gewicht zu (im Anschluss an BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515).

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

 
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