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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 40/14

Datum:
11.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 40/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0611.32SA40.14.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, Verweisung, Bindungswirkung
Normen:
ZPO §§ 5, 36, 281
Leitsätze:

Die von einem Verweisungsbeschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausgehende Bindungswirkung besteht auch dann, wenn das Landgericht entgegen § 5 ZPO mehrere geltend gemachte Ansprüche nicht zusammengerechnet hat und die Parteien der diesbezüglich im Vorfeld geäußerten Rechtsansicht des verweisenden Gerichts nicht entgegen getreten sind.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht F bestimmt.

 
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