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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 14/14

Datum:
14.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 14/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0414.32SA14.14.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung, Mahnverfahren, Abgabe, Anspruchsbegründung
Normen:
ZPO §§ 36, 690
Leitsätze:

Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, nicht mehr nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn auf Veranlassung des Klägers bereits beide Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und der Kläger seine Ansprüche gegenüber beiden Streitgerichten begründet hat, ohne zugleich auf eine Zuständigkeitsbestimmung hinzuwirken (im Anschluss an Senat, Beschlüsse vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12 - und 19.04.2013 - 32 SA 9/13 - ).

 
Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung.

Der Wert für das Verfahren der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung wird auf 47.980,90 € festgesetzt.

 
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